DIE FINANZORDNUNG...
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§ 1 Präambel
Auf Grund von steuerrechtlichen Änderungen in Bezug auf Zuwendungen an Organmitglieder
eines Verbandes wurde auf der Jahreshauptversammlung des Stadtsportverbandes Lüdenscheid e.V. am 18. März 2010 eine Satzungsänderung durch die Mitgliederversammlung (MgV) beschlossen.
Der in der Satzung neu eingefügte § 7 heißt Aufwandsentschädigungen und –ersatz an Vorstandsmitglieder und Externe.
Im vorletzten Absatz heißt es: Einzelheiten regelt die Finanzordnung.
Diese ist erstmals durch die Mitgliederversammlung im März 2010 zu beschließen.
Dieser Weg wurde gewählt, um nicht jedes Mal bei Veränderungen der Zuwendungsbeträge eine Satzungsänderung –die ja beim Amtsgericht im Vereinsregister einzutragen wäre- durchführen zu müssen.
§ 2 Vergütung an OrganmitgliederDie MgV beschliesst unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage über pauschalierte Aufwandsentschädigungen.
§ 3 Pauschalierte Aufwandsentschädigungen
Pauschalierte Aufwandsentschädigungen erhalten die nachstehend genannten Vorstandsmitglieder:
a) Sprecher des Vorstandes
b) Geschäftsführer
c) Vorstandsmitglied Finanzen
d) Beauftragter für das Sportabzeichen
Mit diesen pauschalierten Aufwandsentschädigungen sind alle Aufwendungen abgegolten, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verband entstanden sind. Dabei ist das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
Die Höhe der Aufwandsentschädigung und der Zahlungszeitpunkt ist in § 5 und § 6 geregelt.
Die einzelnen Aufwandsentschädigungen dürfen die jeweils geltenden steuerrechtlichen Höchstgrenzen nicht übersteigen.
§ 4 Aufwendungsersatz
Die übrigen Mitglieder des Vorstandes sowie die Beisitzer haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verband entstanden sind.
Dabei ist das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur bis zum 15. Dezember des laufenden Kalenderjahres geltend gemacht werden.
§ 5 Höhe der Aufwandsentschädigung
Der Sprecher des Vorstandes erhält --,-- €
der Geschäftsführer (für Geschäftsführung --,-- € und administrative Sportabzeichenbearbeitung
in den Monaten September bis Dezember des Kalenderjahres --,-- €) --,-- €
für Sportabzeichen-Verleihung, -Sportlerehrung, Schul-Sport-Vergleichs-Wettkampf sowie
Stadtmeisterschaften --,-- €) --,-- €
Der Beauftragte für die das Sportabzeichen (für den organisatorischen und administrativen Aufwand für das Sportabzeichen Mitte Mai – Mitte Januar) --,-- €
Die Beträge beziehen sich jeweils auf einen Kalenderjahr sofern keine anderen Zeiträume angegeben sind.
Bei vorzeitigen Ausscheiden eines Leistungsträgers werden die o.g. Aufwandsentschädigungen nur zeitanteilig gezahlt.
§ 6 Zahlung von Aufwandsentschädigung und AufwandersatzAufwandsentschädigungen und Aufwandersatz werden grundsätzlich vom Konto des SSV auf das Girokonto des Empfängers überwiesen.
Die Aufwandsentschädigungen in zwei Raten. Zeitpunkt jeweils Anfang Juni und Anfang Dezember.
§ 7 Änderung bei den Aufwandsentschädigungen
Angedachte betragsmäßige Änderungen müssen jeweils vom Vorstandsmitglied Finanzen auf der Jahreshauptversammlung der MgV vorgeschlagen werden.
Die MgV beschließt mit einfacher Mehrheit.
Die geänderten Beträge gelten dann ab dem Beginn des 01. Juli des laufenden Kalenderjahres.
§ 8 Gültigkeit ab 01. Januar 2010
Die v.g. Festlegungen gelten auch uneingeschränkt für den Zeitraum 01.01.2010 bis 30.06.2010.
(d.h. § 1 bis § 7)
Lüdenscheid, den 18. März 2010
zuletzt aktualisiert am Donnerstag, 10.02.2011 19:48
